Krippenfreunde Hausruck Geboltskirchen -   Verein im Verband der Krippenfrerunde Österreichs

Statuten

 

(Der leichteren Lesbarkeit halber wird durchgehend die männliche Form für beide Geschlechter verwendet)

 

 § 1:  Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Krippenfreunde Hausruck Geboltskirchen“ und hat seinen Sitz in Geboltskirchen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich. Seine Mitglieder können aber auch außerhalb des Bundeslandes wohnhaft sein. Der Verein ist Mitgliedsverein des Landesverbandes OÖ. im Verband der Krippenfreunde Österreichs.

 

 § 2:  Zweck und Ziele

 

1.     Förderung des Krippengedankens und der Verbreitung der Krippe (Weihnachts-, Passions-, Oster- und Jahreskrippen) sowie der Heiliggräber auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

 

2.     Ausrichtung von Krippenausstellungen, Durchführung von Krippenkursen, die Beratung bei der Herausgabe von einschlägigen Publikationen sowie bei Restaurierungen und Neuaufstellungen von Krippen

 

3.     Die Tätigkeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell, gemeinnützig im Sinne der BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

 § 3:  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1.     Finanzielle Mittel:

a)     Mitgliedsbeiträge, deren Höhe vom OÖ. Landesverband festzulegen ist. Davon ist ein

bestimmter Anteil an den OÖ. Landesverband zu entrichten.

b)    Subventionen

c)       Spenden und sonstige Zuwendungen

 

2.     Ideelle Mittel

a)     Aktivitäten, die nach § 2 dem Vereinszweck entsprechen

b)       Führung einer fachlichen Handbibliothek

 

 § 4:  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird wirksam durch Ausfolgung eines Ausweises, der vom Hauptverband und vom Landesverband unterzeichnet wird.

 

2.     Der Vorstand kann Bewerbungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Durch Tod.

 

2.     Durch schriftlich bekannt zu gebenden Austritt, wobei im Jahr des Austritts der volle Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.

 

3.     Durch Ausschluss, der vom Vorstand zu beschließen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes mitzuteilen ist. Gegen diese Entscheidung kann das Schiedsgericht (siehe § 13) angerufen werden.

 

4.     Wenn Mitglieder trotz Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag leisten, werden diese automatisch ausgeschlossen. Ein sofortiger Wiedereintritt ist nur nach Begleichung der Rückstände möglich; ansonsten besteht eine zweijährige Wartefrist.

 

 § 6: Rechte der Mitglieder

 

1.     Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines und des Landesverbandes.

 

2.     Hilfestellungen im Sinne des Vereinszweckes (siehe § 2, Abs. 1-2).

 

3.     Aktives und passives Wahlrecht (der volljährigen Mitglieder).

 

4.     Erhalt der vom Hauptverband herausgegebenen Zeitschrift „Der Krippenfreund“ und allfälliger Vereinsnachrichten.

 

 § 7: Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1.     Die Bestimmungen der Vereinsstatuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und jede Art der Schädigung des Vereines zu unterlassen.

 

2.     Den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr zu entrichten. Beitritte nach dem 1.12. eines Jahres gelten für das nächste Jahr.

 

§ 8: Ehrungen

 

Für um den Verein bzw. das Krippenwesen im Allgemeinen besonders verdiente Persönlichkeiten kann der Vorstand beim Landesverband um eine entsprechende Ehrung eines Vereinsmitgliedes ansuchen.

 

 § 9: Organe des Vereines

 

1.     Generalversammlung

 

2.     Vorstand

 

3.     Rechnungsprüfer

 

4.     Schiedsgericht

 

 § 10: Generalversammlung

 

1.     Sie ist das oberste Organ des Vereines und muss jährlich vom Vereinsobmann einberufen werden, und zwar schriftlich mindestens 14 Tage vorher; in der Einladung ist auch die genaue Tagesordnung mitzuteilen.

 

2.     Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vereinsobmann eingelangt sein.

 

3.     Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme der Vereinsauflösung und Statutenänderung – hier ist eine 2/3-Mehrheit notwendig – werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

   

4.     Der Generalversammlung obliegt insbesonders:

 

a)     die alle vier Jahre durchzuführende Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer

b)    die Beschlussfassung über besondere gemeinsame Aktivitäten

c)     die Behandlung vorgebrachter Anliegen und Berichte

d)    die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes

e)     die Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte schriftliche Anträge (siehe Abs. 2)

f)     die Beschlussfassung von Statutenänderungen

g)    die Vereinsauflösung

 

5.     Über schriftliches Verlangen von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder oder mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder über Verlangen der Rechnungsprüfer muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Für sie gelten dieselben Richtlinien wie für eine ordentliche Generalversammlung.

 

 § 11: Vorstand

 

1.     Der Vorstand wird bei der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus:

 

a)     dem Obmann

b)    dem 1. Obmann-Stellvertreter

c)     dem 2. Obmann-Stellvertreter

d)    dem Schriftführer

e)     dem Schriftführer-Stellvertreter

f)     dem Kassier

g)    dem Kassier-Stellvertreter

h)     dem Leiter der Landeskrippenbauschule als beratendes Mitglied

 

2.     Der Vorstand wird vom Obmann einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

3.     Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder als Fachberater zu seinen Sitzungen einladen; sie haben allerdings kein Stimmrecht.

 

4.     Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 5, Abs. 3), die Vorbereitung der Generalversammlung, sowie alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

5.     Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

 

 § 12: Aufgaben der Vorstandmitglieder

 

1.    Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz

       bei Vorstandssitzungen und der Generalversammlung.

 

2.    Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der

       Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der

       Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Verwaltung

       des Vereinsarchivs. Er ist weiters für die Öffentlichkeitsarbeit

       zuständig.

 

3.     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich. Er erstellt jährlich einen Rechnungsabschluss und verwaltet die Finanzen des Vereins.

 

4.     Die Zeichnungsberechtigung für alle den Verein betreffenden

      Erledigungen obliegt dem Obmann; sie kann von ihm in

      Einzelfällen delegiert werden, insbesondere die Abwicklung

      finanzieller Angelegenheiten an den Kassier.

      Dieser ist in Geldangelegenheiten bis zu einem Betrag von

      5.000,00 (in Worten: fünftausend) Euro alleine

      zeichnungsberechtigt. Bei darüber liegenden Beträgen ist

      zusätzlich die Unterschrift des Obmannes erforderlich.

 

5.     Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 12: Rechnungsprüfer

 

1.     Die drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen, werden gemeinsam mit dem Vorstand bei der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

 

2.     Sie haben die Pflicht, einmal jährlich die finanzielle Gebarung zu überprüfen und bei der Generalversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen.

 

§ 13: Schiedsgericht

 

1.     Das Schiedsgericht hat in allen Streitfällen, die sich zwischen Mitgliedern aus der Tätigkeit des Vereines ergeben, zu entscheiden.

 

2.     Jeder Streitteil macht zwei Vereinsmitglieder als seine Vertreter namhaft, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts wählen; kann über diese Wahl keine Einigung erzielt werden, wird der Landesverband um Entsendung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts ersucht.

 

3.     Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind vereinsintern gültig.

 

§ 14: Auflösung des Vereines

 

1.     Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von der Generalversammlung, auch von einer außerordentlichen, mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

2.     Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fällt in diesem Fall den bei dieser Generalversammlung bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen, die gleiche Ziele wie der aufgelöste Verein verfolgen, zu. Im Regelfall ist dies der Landesverband der OÖ. Krippenfreunde.